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Zertifizierung von Personal gemäß Artikel 4 der Versordnung (EG) Nr. 303/2008 in Verbindung mit § 5 der ChemKlimaschutzV vom 02. Juli 2008
Hintergründe zur Zertifizierung von Personal
Seit 04. Juli 2008 darf laut "Verordnung EG) 842/20006" Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Welche Voraussetzungen für die Vergabe eines Zertifikates erfüllt sein müssen, ist in der EG-Verordnung 303/2008 festgelegt. In jedem Fall wird eine theoretische und praktische Prüfung gefordert.
Die Zertifikate werden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 in folgenden Kategorien vergeben:
a) Kategorie I:
- Dichtheitskontrolle
- Rückgewinnung
- Installation
- Instandhaltung oder Wartung
b) Kategorie II:
- Dichtheitskontrolle, sofern sie nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingreifen.
- Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartung, sofern sie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (oder hermetisch geschlossene Systeme weniger als 6 kg) betreffen;
c) Kategorie III:
- Rückgewinnung, sofern sie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (oder hermetisch geschlossene Systeme mit weniger als 6 kg) betreffen;
d) Kategorie IV:
- Dichtheitskontrolle, sofern sie nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingreifen.
Für Mitarbeiter in Kälte-Klima-Fachbetrieben kommt gemäß dieser Aufstellung im Allgemeinen nur das Zertifikat der Kategorie I in Frage.
Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht gelten nur für Personen, die an einem Ausbildungskurs teilnehmen, um die geforderte Sachkunde zu erlangen (z. B. Auszubildende) und für Personen, die an der Anlage nurhartlöten, weichlöten oder schweißen, sofern sie die dafür vorgeschriebene Ausbildung haben und bei ihrer Tätigkeit von einer zertifizierten Person überwacht werden.
Für Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Kälteanlagenbauermeister etc. gilt folgendes: Das Ausbildungszeugnis wird als Nachweis für die Sachkunde anerkannt. Das Zertifikat kann ohne weitere Prüfung ausgestellt werden und ist laut Übergangsvorschrift erst ab dem 04.07.2009 erforderlich.
In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass das Zertifikat gemäß Kategorie I der Verordnung (EG) 303/2008 nicht annäherungsweise mit dem Gesellenbrief als Kälteanlagenbauer / Mechatroniker für Kältetechnik vergleichbar ist und keinerlei handwerksrechtliche Relevanz hat. Die Qualifikation, die Gesellen nach einer 3 1/2-jährigen theoretischen und praktischen Ausbildung erlangen, übersteigt ganz erheblich die Fähigkeiten, die für die Vergabe des Zertifikats nach Kategorie I gefordert werden. Trotzdem müssen auch Meister und Gesellen im Kälteanlagenbauerhandwerk die Formalien erfüllen und sich ein solches Zertifikat ausstellen lassen.
Komplizierter ist die Situation bei Personen, die keine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer haben. Häufig werden in Kälteanlagenbauer-Fachbetrieben sogenannte "Quereinsteiger", mit einer verwandten Berufsausbildung beschäftigt, da der Personalbedarf nicht auf andere Weise zu decken ist. Auch diese Personen benötigen ein Zertifikat, wenn sie die oben genannten Tätigkeiten ausführen sollen. Das gilt auch wenn die Mitarbeiter nicht selbstständig tätig sind, sondern nur unter Anleitung arbeiten.
Da die "Quereinsteiger" im Allgemeinen nicht die geforderte theoretische und praktische Prüfung nachweisen können, müssen sie dies nachholen. Sofern eine technische oder handwerkliche Ausbildung nachgewiesen wird und glaubhaft gemacht werden kann, dass bereits vor dem 04. Juli 2008 die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt wurden, gilt auch für diesen Personenkreis eine Übergangsfrist bis zum 04. Juli 2009.
Zur Abnahme von Prüfungen und für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind die Handwerkskammern, die IHKs und die Handwerksinnungen - sofern diese für die Abnahme von Gesellenprüfungen zuständig sind - berechtigt. Auf die Landesinnung für Kälte-Klima-Technik trifft im Allgemeinen zu. Außerdem kann die zuständige Behörde Aus- und Fortbildungseinrichtungen anerkennen.
Bitte beachten Sie, dass die Innung für den Handwerkskammerbezirk Dortmund nur Personen zertifizieren darf, die bei einem Betrieb in unserem Handwerkskammerbezirk arbeiten. Privatpersonen dürfen wir nur zertifizieren, die Ihren Wohnsitz im Handwerkskammerbezirk Dortmund haben. Falls dies bei Ihnen nicht der Fall ist, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung.
Die Betriebszertifizierung können wir als Innung nicht vornehmen. Hierfür ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
Hier finden Sie eine Liste mit den Ansprechpartnern der Bezirksregierung Arnsberg:
Ansprechpartner Bezirksegierung Arnsberg
Antragsformular Betriebszertifizierung
Antragsformular Personalzertifizierung
Für Mitarbeiter, die eine technische oder handwerkliche Ausbildung und mindestens 2 Jahre Berufspraxis in der Kälte- und Klimatechnik haben, besteht die Möglichkeit, einen Sachkundelehrgang mit abschließender Sachkundeprüfung abzulegen, damit sie weiterhin als selbständige Mitarbeiter tätig sein können.
Wir bieten im Januar wieder einen neuen Sachkundelehrgang an. Mitarbeiter von Mitgliedern zahlen 950,00 Euro, Mitarbeiter von Nichtmitgliedern 1.450,00 Euro. Die Lehrgangsgebühr beinhaltet 3 x Mittagessen, Unterrichtsmaterial und das Zertifkat. Der Lehrgang findet an drei aufeinander folgenden Tagen in unserer neuen und modern ausgestatteten Lehrwerkstatt statt. Am vierten Tag wird die Sachkundeprüfung abgelegt. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
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